Vorgaben beim Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) das Recht auf ein schriftliches Zeugnis. Ob er selbst kündigt oder ihm gekündigt wird, ist dafür ebenso irrelevant wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit oder seine Position. „Der Anspruch besteht sogar bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden,

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